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Infos und Irrtümer über qualifizierte Tagespflegepersonen
     
     
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass das Bild, welches viele von dem Beruf Tagesmutter, oder -vater haben immer wieder falsch, oder von Irrtümern geprägt ist.
Wir möchten auf dieser Seite versuchen, dieses zu ändern, und ein bißchen mit Vorurteilen und Missverständnissen aufzuräumen.



   

1. Qualifizierte Tagespflegeperson kann jeder werden....

* Um als qualifizierte Tagespflegeperson in Lübeck zugelassen zu werden, muss ich ... :

 

einen Kursus mit 300 Unterrichtsstunden excl. eines 80 Std. umfassenden Praktikums absolvieren
einen vollständigen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind mit 9 Unterrichtsstunden absolvieren
mindestens 21.Jahre alt sein, sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben
ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest über die körperliche und psychologische Eignung, sowie die ärztliche Bestätigung, dass keine Drogen konsumiert werden, beim Jugendamt vorlegen
eine Abschlußprüfung ablegen, mit welcher ich belege, dass ich als Tagespflegeperson geeignet bin
 
 

2. Qualifizierte Tagespflegepersonen sind teuer....

*Wir haben im lübecker Raum die gleichen Elternbeiträge wie eine städtische Kita oder Krippe

 

3. Bleibe ich automatisch immer Tagespflegeperson?

*Nein!

Das Zertifikat als zugelassene qualifizierte Tagespflegeperson ist nur begrenzt gültig, und kann jederzeit widerrufen werden.

Zudem bin ich als Tagespflegeperson verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu absolvieren,

welche aus mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Jahr zu bestehen haben. Diese setzen sich aus mindestens 6 Unterrichtsstunden "für U3/Krippenkinder pro Jahr, sowie einem Auffrischungskurs für Erste-Hilfe am Säugling und Kleinkind alle 2Jahre zusammen

 

4. Alles, was ich verdiene ist meins....

*Irrtum!

Ich bin verpflichtet, mich beim Finanzamt anzumelden, muss selber die Krankenkassen-, Rentenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Berufsgenossenschaftbeiträge tragen, und bin zudem als Tagespflegeperson Einkommenssteuerpflichtig

 

5. Als Tagespflegeperson brauche ich "nur ein bißchen auf Kinder aupassen"....

*Falsche Einstellung!

Als Tagespflegeperson habe ich einen Bildungsauftrag nach § 22 SGB VIII.

Diesem bin ich verpflichtet, und habe ihn nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten!

 

§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

(1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen
Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des
Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert
werden.

(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das
Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der
Kinder und ihrer Familien orientieren.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen
Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder
zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in
wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.

 

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